So vie­le Rech­te — Wie behal­te ich da den Überblick?

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Die UN-KRK ent­hält eine Ein­lei­tung (Prä­am­bel) und 42 Kin­der­rech­te. Arti­kel 43 bis 54 sind soge­nann­te Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen, die beschrei­ben, wie ein Staat dafür zu sor­gen hat, dass die Kin­der­rech­te umge­setzt werden.

52 Arti­kel sind eine ganz schö­ne Haus­num­mer. Die zahl­rei­chen Arti­kel las­sen sich in ein Ord­nungs­sche­ma brin­gen. Das hilft, um die Über­sicht zu bewah­ren.  Es wird unter­schie­den zwi­schen Schutz­rech­ten, För­der­rech­ten und Betei­li­gungs­rech­ten.    

Recht auf Schutz
Recht auf Förderung
Recht auf Beteiligung

Expert:innen mei­nen, das eini­ge wich­ti­ge Din­ge in der Kon­ven­ti­on feh­len. Des­halb gibt es mitt­ler­wei­le drei Zusatz­pro­to­kol­le. Das sind Ergän­zun­gen zum ursprüng­li­chen Ver­trag. Die­se Zusät­ze bezie­hen sich auf: die Rech­te des Kin­des in bewaff­ne­ten Kon­flik­ten, die Rech­te des Kin­des betref­fend den Ver­kauf von Kin­dern, Kin­der­pro­sti­tu­ti­on und Kin­der­por­no­gra­phie sowie die Rech­te des Kin­des Beschwer­de wegen Ver­let­zung ihrer Rech­te einzulegen.

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